„Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“ Otto Mayer, 1969
Verwaltungsgericht Trier
Zur Zulässigkeit der Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf Zeit
Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden ist, muss die Kosten des Studiums erstatten, wenn er nach Beginn des Studiums als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, er deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, und er aus dem Studium nutzbare Vorteile gezogen hat.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Soldatin der Bundeswehr hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist nicht auf medizinische Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt.