„Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“ Otto Mayer, 1969
Verwaltungsgericht Koblenz
Korrektoren haben Beurteilungsspielraum
Wenn ein Prüfling mit der Bewertung einer Klausur nicht einverstanden ist und deshalb Klage mit dem Ziel einer Verbesserung seiner Abiturnote erhoben hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Kein Prütting: Palandt einziger Kommentar als Hilfsmittel im 2. Juristischen Staatsexamen
Ein Verlag, der die Zulassung eines von ihm herausgegebenen BGB-Kommentars zu einer Prüfung einklagen möchte, kann sich nicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit berufen, da die öffentlichen Interessen der Chancengleichheit der Prüflinge und der reibungslose Ablauf des Prüfverfahrens Vorrang genießen.